AGB

ALLGEMEINE VERKAUFS-, LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN DER FIRMA TMR
TURBO-MISCH- UND RÜHRANLAGEN GMBH & CO. KG, BERGSTR. 6, D – 82024 TAUFKIRCHEN (Stand 01/2025)

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten im geschäftlichen Verkehr mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für sämtliche Kauf- und Werklieferungsverträge gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen der Firma TMR Turbo-Misch- und Rühranlagen GmbH & Co. KG (nachfolgend „TMR“ oder „Lieferant“ genannt).
1.2 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Vertragspartners werden selbst dann nicht Vertragsbestandteil, wenn TMR ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder eine Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführt. Dies gilt auch dann, wenn solche Bedingungen in Bestellungen, Rahmenverträgen, Lastenheften oder sonstigen Vertragsunterlagen enthalten sind oder der Auftraggeber erklärt, unsere AGB würden nur bei gesonderter schriftlicher Anerkennung gelten.
1.3 Vertragsstrafen, Konventionalstrafen oder sonstige einseitige Vertragsbedingungen des Vertragspartners sind nur dann wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich mit TMR vereinbart wurden.

2. Angebot und Umfang der Lieferung
Aufträge und sonstige Vereinbarungen kommen nur durch schriftliche Bestätigung zustande. Abänderungen, Ergänzungen oder mündliche Abreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Lieferung ist ausschließlich unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit unserem Angebot. Abweichende oder nachträglich eingefügte Anforderungen des Auftraggebers – insbesondere in Bestellungen, technischen Spezifikationen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen – werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden. Die in Drucksachen enthaltenen Angaben, wie Beschreibungen, Abbildungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben etc. sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Änderungen der technischen Daten und Konstruktionen, die dem technischen Fortschritt dienen, bleiben vorbehalten.

3. Lieferung / Lieferzeit
3.1 Liefertermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in der schriftlichen Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Liefertermin gilt mit Verlassen des Werkes als eingehalten. Die Gefahr geht spätestens zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über. Lieferfristen beginnen erst nach vollständiger technischer Klärung aller Ausführungsdetails sowie nach rechtzeitigem Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernder Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen, Anzahlungen und sonstiger Mitwirkungshandlungen.
3.2 Jede Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Art der Versendung bleibt TMR vorbehalten, soweit keine bestimmte Versendungsart vereinbart ist.
3.3 Lieferverzögerungen infolge höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder sonstiger unverschuldeter Umstände (z. B. Streik, Naturereignisse, Betriebsstörungen, pandemiebedingte Einschränkungen etc.) sowie durch Lieferverzögerungen von Zulieferern befreien TMR für die Dauer der Störung von der Lieferverpflichtung. Dies gilt auch bei ausbleibender oder verspäteter Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Wird die Leistung dadurch dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, ist TMR zum schadensersatzfreien Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3.4 Die Lieferpflicht ruht, solange der Besteller mit einer fälligen Verbindlichkeit im Verzug ist. Werden TMR Umstände bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen, ist TMR berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder ganz bzw. teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Schadensersatzansprüche wegen Lieferverzögerungen sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Produktionsausfallkosten, Stillstandskosten, Vertragsstrafen gegenüber Dritten, Personalmehrkosten, Montageverzögerungskosten, Transportmehrkosten, entgangenen Gewinn sowie sonstige mittelbare Schäden oder Folgeschäden, unabhängig davon, aus welchem Rechtsgrund sie geltend gemacht werden.

4. Rügepflicht / Vollständigkeit der Lieferung
Der Besteller hat die Lieferung unverzüglich nach Erhalt auf Mängel und Vollständigkeit zu prüfen, insbesondere auch auf das Vorhandensein der Bedienungsanleitung. Offensichtliche Mängel sind TMR unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünf Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Lieferung als genehmigt.

5. Inbetriebnahme
Der Besteller verpflichtet sich, die gelieferten Maschinen ausschließlich gemäß der von TMR mitgelieferten Bedienungsanweisung in Betrieb zu nehmen. Bei Abweichungen hiervon können Gewährleistungsansprüche entfallen.

6. Preise und Zahlung
6.1 Alle Preise verstehen sich – sofern nicht anders vereinbart – ab Werk Taufkirchen, zuzüglich Verpackung, Fracht, Porto, etwaiger Wertsicherungszuschläge und gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Reparatur- und Ersatzteillieferungen sind sofort netto Kasse fällig.
6.2 Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Besteller mit einer anderen Zahlungsverpflichtung gegenüber TMR in Verzug gerät, seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist oder ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
6.3 Bei Zahlungsverzug ist TMR berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
6.4 Bei Zahlungsverzug ist TMR berechtigt, weitere Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorkasse oder Sicherheitsleistung zu erbringen, Schadensersatz wegen Verzögerung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn der Besteller die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder die Lieferung zu Recht beanstandet.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von TMR.
7.2 Solange kein Zahlungsverzug besteht, ist der Besteller berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern.
7.3 Die daraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber an TMR ab; TMR nimmt diese Abtretung hiermit an. Wird die Vorbehaltsware verarbeitet, so erfolgt dies stets für TMR.
7.4 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die offenen Forderungen um mehr als 20 %, gibt TMR auf Verlangen des Bestellers entsprechende Sicherheiten frei.

8. Datenschutz
Es gelten die unter www.tmr-ruehrtechnik.de/datenschutz veröffentlichten Datenschutzhinweise.

9. Gewährleistung
9.1 Der Besteller hat die gelieferte Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel schriftlich zu rügen: offensichtliche Mängel spätestens innerhalb von fünf Werktagen, versteckte Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Entdeckung.
9.2 Für berechtigte und rechtzeitig gerügte Mängel leistet TMR nach eigener Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung nach drei Versuchen fehl, kann der Besteller Minderung verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten.
9.3 Bei Mängelrügen darf der Besteller Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, der im Verhältnis zum Mangel angemessen ist. Unberechtigte Mängelrügen berechtigen TMR zum Ersatz der dadurch entstehenden Kosten.
9.4 Schadensersatzansprüche – insbesondere wegen entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden – sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder eine wesentliche Vertragspflicht vor. Die Haftung ist im letztgenannten Fall auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zu Ungunsten des Bestellers ist damit nicht verbunden. Dies gilt auch für Schäden infolge Lieferverzögerungen sowie für Ansprüche aus Vertragsstrafen-regelungen oder sonstigen Verpflichtungen des Bestellers gegenüber Dritten.
9.5 Bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch TMR aus einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den typischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
9.6 Für Verschleißteile sowie Schäden infolge fehlerhafter Montage durch Dritte, unsachgemäßer Nutzung oder äußerer Einflüsse übernimmt TMR keine Haftung. Für Rührwerkscharakteristika gelten die Prüfstandswerte bei TMR.

10. Unterlagen
Alle von TMR zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen, Konstruktionsdaten, Zeichnungen, Entwürfe oder Werkzeuge bleiben Eigentum von TMR. Sie dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder ganz noch auszugsweise vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.

11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist München.
11.2 Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
11.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

12. Einbeziehung und Geltung der AGB
12.1 Unsere AGB gelten mit Abgabe unseres Angebots und/oder Versand unserer Auftragsbestätigung als übermittelt und als Vertragsbestandteil – unabhängig davon, auf welchem Weg die Auftragserteilung erfolgt.
12.2 Es gelten ausschließlich die AGB der TMR Turbo-Misch- und Rühranlagen GmbH & Co. KG. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers – insbesondere Einkaufsbedingungen – werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen oder die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen.
12.3 Unsere jeweils aktuelle AGB-Fassung ist unter www.tmr-ruehrtechnik.de/AGB abrufbar und wird dem Auftraggeber auf Wunsch auch in Textform zur Verfügung gestellt.